Der Jahreswechsel 2019/2020 bringt einige Änderungen im Entgeltbereich mit sich. Hier haben wir für Sie die wichtigsten Neuerungen zusammengestellt.

Lohnsteuer- & Sozialversicherungsrecht

Betriebliche Altersversorgung (BAV)

Direktversicherungen,
Pensionsfonds und Pensionskassen

steuerfrei bis jährlich 8 %
der BBG RV/West
steuer-frei bis jährlich 4 %  
der BBG RV/West

6.624 Euro

3.312 Euro
Nicht kapitalgedeckte Pensionskassensteuer- und sv-frei bis jährlich 3 %
der BBG RV/West

2.484 Euro

Mindestlohn

Mindestlohn pro Stunde9,35 Euro

Wurde für bestimmte Branchen ein höherer Mindestlohn vereinbart, so ist dieser maßgebend. Eine Übersicht der Branchenmindestlöhne und weitere Infos zum Thema Mindestlohn gibt es beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales www.bmas.de/mindestlohn. Die Prüfung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns hat monatsbezogen zu erfolgen. Die Anpassung auf den Mindestlohn erfolgt nicht automatisch. Anpassungen teilen Sie uns bitte rechtzeitig schriftlich mit.

Minijob

steuer- und sv-frei
(soweit das Einkommen die Grenze von 450 Euro nicht übersteigt)
450 Euro
maximale Stundenzahl pro Monat
(450 € : 9,35 € = 48,12 Std.)
48,12 Stunden

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, sich bei Ihren Minijobbern (Geringfügig entlohnt Beschäftigte bis EUR 450) regelmäßig nach anderen Beschäftigungsverhältnissen zu erkundigen. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, müssen Sie gegebenenfalls mit einer rückwirkenden Beitragsfestsetzung rechnen. Änderungen bei diesen Beschäftigungsverhältnissen teilen Sie uns bitte schriftlich mit. Bei Bedarf können Sie einen entsprechenden Personalfragebogen bei uns anfordern.

Bei Arbeit auf Abruf unbedingt die Wochenarbeitszeit schriftlich vereinbaren. Ansonsten gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Damit wäre die Beschäftigung versicherungspflichtig.

Dokumentationspflicht

Die Dokumentationspflicht gilt generell nur für geringfügig Beschäftigte (Ausnahme: Minijobber im privaten Bereich) und die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereiche, in denen eine besondere Missbrauchsgefahr besteht. Dazu zählen z.B. das Baugewerbe, Gaststätten und Herbergen, Speditions-, Transport und Logistikbereich, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messebau und Fleischwirtschaft. Auch Zeitungszustellerinnen und -zusteller und Beschäftigte bei Paketdiensten müssen regelmäßig ihre Arbeitszeit aufzeichnen. (Quelle: https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsrecht/Mindestlohn/dokumentationspflicht.html)

Midijobs

steuer- und sv-pflichtig, aber geringere Beiträge450,01 Euro – 1300 Euro

Sachbezugswerte

Unterkunft pro Monat235 Euro
Verpflegung pro Tag
– Frühstück
– Mittag bzw. Abendessen

1,80 Euro
3,40 Euro

Lohnsteuerrecht

Altersentlastungsbetrag

Höchstbetrag760 Euro
Prozentsatz16,0 %

Der Altersentlastungsbetrag gilt für Steuerpflichtige, die das 64. Lebensjahr vor dem 01.01.2020, aber nach dem 31.12.2018 vollendet haben. Die Voraussetzungen müssen vom Arbeitgeber geprüft werden.

Gesundheitsförderung

steuerfrei sind Arbeitgeberleistungen,
z. B. Barzuschüsse und Sachleistungen
600 Euro

Grundfreibetrag

Grundfreibetrag9.408 Euro

Gruppenunfallversicherung

pauschal mit 20 % versteuert100 Euro

Kinderfreibetrag

je Kind pro Elternteil2.586 Euro
je Kind bei Zusammenveranlagung5.172 Euro

Kindergeld

1. und 2. Kind204 Euro
3. Kind210 Euro
jedes weitere Kind235 Euro

Kurzfristig Beschäftigte (Lohnsteuerpauschalisierung)

maximaler durchschnittlicher Arbeitslohn je Arbeitstag (Tageslohngrenze) 120 Euro
maximaler durchschnittlicher Stundenlohn 15 Euro

Auch für kurzfristig Beschäftigte besteht eine Dokumentationspflicht (siehe Minijob).

Reisekosten

Bei eintägiger beruflicher Auswärtstätigkeit im Inland

Abwesenheit > 8 Stunden14 Euro
Abwesenheit min. 24 Stunden28 Euro

Bei mehrtägigen beruflichen Auswärtstätigkeit im Inland

Anreise-/Abreisetag (keine Mindestabwesenheit)14 Euro
Zwischentage28 Euro

Kürzung bei Mahlzeitengestellung

für ein Frühstück5,60 Euro
für ein Mittagessen bzw. Abendessen je11,20 Euro

Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer

bei Übernachtung im Fahrzeug, wenn keine Einzelnachweise vorliegen
pro Übernachtung

8 Euro

Versorgungsfreibetrag

bei Versorgungsbeginn in 2020

Höchstbetrag 1.200 Euro
in % der Versorgungsbezüge 16,0 %
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 360 Euro

Sozialversicherungsrecht

Beitragsbemessungsgrenzen

    West Ost
Kranken- und Pflegeversicherung
jährlich
monatlich
56.250,00 Euro
4.687,50 Euro
56.250,00 Euro
4.687,50 Euro
Renten- und Arbeitslosenversicherung
jährlich
monatlich
82.800 Euro
6.900 Euro
77.400 Euro
6.450 Euro

Beitragssätze

Krankenversicherung
Allgemein
Ermäßigt
Zusatzbeitrag (durchschnittlich)

14,6 %
14,0 %
1,1 %
Pflegeversicherung
ohne Zuschlag für Kinderlose
mit Zuschlag für Kinderlose

3,05 %
3,3 %
Rentenversicherung18,6 %
Arbeitslosenversicherung2,4 %
Insolvenzgeldumlage0,06 %
Künstlersozialabgabe4,2 %

Beitragszuschüsse KV/PV

Krankenversicherung ohne Zusatzbeitrag

mit Anspruch auf Krankengeld342,19 Euro
ohne Anspruch auf Krankengeld328,13 Euro

Pflegeversicherung

bundeseinheitlich (ohne Sachsen)71,48 Euro
Sachsen48,05 Euro

Bezugsgröße (monatlich)

West3.185 Euro
Ost3.010 Euro

Jahresarbeitsentgeltsgrenzen

Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze
(§ 6 Abs. 6 SGB V)

62.550 Euro
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze
für PKV-Bestandsfälle (§ 6 Abs. 7 SGB V)

56.250 Euro