Der Jahreswechsel 2019/2020 bringt einige Änderungen im Entgeltbereich mit sich. Hier haben wir für Sie die wichtigsten Neuerungen zusammengestellt.
Lohnsteuer- & Sozialversicherungsrecht
Betriebliche Altersversorgung (BAV)
Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen | steuerfrei bis jährlich 8 % der BBG RV/West steuer-frei bis jährlich 4 % der BBG RV/West | 6.624 Euro 3.312 Euro |
Nicht kapitalgedeckte Pensionskassen | steuer- und sv-frei bis jährlich 3 % der BBG RV/West | 2.484 Euro |
Mindestlohn
Mindestlohn pro Stunde | 9,35 Euro |
Wurde für bestimmte Branchen ein höherer Mindestlohn vereinbart, so ist dieser maßgebend. Eine Übersicht der Branchenmindestlöhne und weitere Infos zum Thema Mindestlohn gibt es beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales www.bmas.de/mindestlohn. Die Prüfung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns hat monatsbezogen zu erfolgen. Die Anpassung auf den Mindestlohn erfolgt nicht automatisch. Anpassungen teilen Sie uns bitte rechtzeitig schriftlich mit.
Minijob
steuer- und sv-frei (soweit das Einkommen die Grenze von 450 Euro nicht übersteigt) | 450 Euro |
maximale Stundenzahl pro Monat (450 € : 9,35 € = 48,12 Std.) | 48,12 Stunden |
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, sich bei Ihren Minijobbern (Geringfügig entlohnt Beschäftigte bis EUR 450) regelmäßig nach anderen Beschäftigungsverhältnissen zu erkundigen. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, müssen Sie gegebenenfalls mit einer rückwirkenden Beitragsfestsetzung rechnen. Änderungen bei diesen Beschäftigungsverhältnissen teilen Sie uns bitte schriftlich mit. Bei Bedarf können Sie einen entsprechenden Personalfragebogen bei uns anfordern.
Bei Arbeit auf Abruf unbedingt die Wochenarbeitszeit schriftlich vereinbaren. Ansonsten gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Damit wäre die Beschäftigung versicherungspflichtig.
Dokumentationspflicht
Die Dokumentationspflicht gilt generell nur für geringfügig Beschäftigte (Ausnahme: Minijobber im privaten Bereich) und die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereiche, in denen eine besondere Missbrauchsgefahr besteht. Dazu zählen z.B. das Baugewerbe, Gaststätten und Herbergen, Speditions-, Transport und Logistikbereich, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messebau und Fleischwirtschaft. Auch Zeitungszustellerinnen und -zusteller und Beschäftigte bei Paketdiensten müssen regelmäßig ihre Arbeitszeit aufzeichnen. (Quelle: https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsrecht/Mindestlohn/dokumentationspflicht.html)
Midijobs
steuer- und sv-pflichtig, aber geringere Beiträge | 450,01 Euro – 1300 Euro |
Sachbezugswerte
Unterkunft pro Monat | 235 Euro |
Verpflegung pro Tag – Frühstück – Mittag bzw. Abendessen | 1,80 Euro 3,40 Euro |
Lohnsteuerrecht
Altersentlastungsbetrag
Höchstbetrag | 760 Euro |
Prozentsatz | 16,0 % |
Der Altersentlastungsbetrag gilt für Steuerpflichtige, die das 64. Lebensjahr vor dem 01.01.2020, aber nach dem 31.12.2018 vollendet haben. Die Voraussetzungen müssen vom Arbeitgeber geprüft werden.
Gesundheitsförderung
steuerfrei sind Arbeitgeberleistungen, z. B. Barzuschüsse und Sachleistungen | 600 Euro |
Grundfreibetrag
Grundfreibetrag | 9.408 Euro |
Gruppenunfallversicherung
pauschal mit 20 % versteuert | 100 Euro |
Kinderfreibetrag
je Kind pro Elternteil | 2.586 Euro |
je Kind bei Zusammenveranlagung | 5.172 Euro |
Kindergeld
1. und 2. Kind | 204 Euro |
3. Kind | 210 Euro |
jedes weitere Kind | 235 Euro |
Kurzfristig Beschäftigte (Lohnsteuerpauschalisierung)
maximaler durchschnittlicher Arbeitslohn je Arbeitstag (Tageslohngrenze) | 120 Euro |
maximaler durchschnittlicher Stundenlohn | 15 Euro |
Auch für kurzfristig Beschäftigte besteht eine Dokumentationspflicht (siehe Minijob).
Reisekosten
Bei eintägiger beruflicher Auswärtstätigkeit im Inland
Abwesenheit > 8 Stunden | 14 Euro |
Abwesenheit min. 24 Stunden | 28 Euro |
Bei mehrtägigen beruflichen Auswärtstätigkeit im Inland
Anreise-/Abreisetag (keine Mindestabwesenheit) | 14 Euro |
Zwischentage | 28 Euro |
Kürzung bei Mahlzeitengestellung
für ein Frühstück | 5,60 Euro |
für ein Mittagessen bzw. Abendessen je | 11,20 Euro |
Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer
bei Übernachtung im Fahrzeug, wenn keine Einzelnachweise vorliegen pro Übernachtung | 8 Euro |
Versorgungsfreibetrag
bei Versorgungsbeginn in 2020
Höchstbetrag | 1.200 Euro |
in % der Versorgungsbezüge | 16,0 % |
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag | 360 Euro |
Sozialversicherungsrecht
Beitragsbemessungsgrenzen
West | Ost | ||
Kranken- und Pflegeversicherung | jährlich monatlich | 56.250,00 Euro 4.687,50 Euro | 56.250,00 Euro 4.687,50 Euro |
Renten- und Arbeitslosenversicherung | jährlich monatlich | 82.800 Euro 6.900 Euro | 77.400 Euro 6.450 Euro |
Beitragssätze
Krankenversicherung Allgemein Ermäßigt Zusatzbeitrag (durchschnittlich) | 14,6 % 14,0 % 1,1 % |
Pflegeversicherung ohne Zuschlag für Kinderlose mit Zuschlag für Kinderlose | 3,05 % 3,3 % |
Rentenversicherung | 18,6 % |
Arbeitslosenversicherung | 2,4 % |
Insolvenzgeldumlage | 0,06 % |
Künstlersozialabgabe | 4,2 % |
Beitragszuschüsse KV/PV
Krankenversicherung ohne Zusatzbeitrag
mit Anspruch auf Krankengeld | 342,19 Euro |
ohne Anspruch auf Krankengeld | 328,13 Euro |
Pflegeversicherung
bundeseinheitlich (ohne Sachsen) | 71,48 Euro |
Sachsen | 48,05 Euro |
Bezugsgröße (monatlich)
West | 3.185 Euro |
Ost | 3.010 Euro |
Jahresarbeitsentgeltsgrenzen
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 6 SGB V) | 62.550 Euro |
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für PKV-Bestandsfälle (§ 6 Abs. 7 SGB V) | 56.250 Euro |