Viele Angestellte arbeiten während der Corona-Krise im Homeoffice. Soweit möglich, sollten Arbeitgeber ihren Angestellten in dieser Zeit die Möglichkeit geben, zuhause zu arbeiten. Denn dies ist ein wichtiger Beitrag, um der Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen.
Auch für das Homeoffice gibt es arbeitsrechtliche Vorschriften. Diese werden vom Arbeitszeitgesetz (ArbZG), der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) geregelt. Auch in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen findet man entsprechende Regelungen. Im Grunde muss auch im Homeoffice auf die Einhaltung der Arbeitszeiten, die Ausgestaltung des Computer-Arbeitsplatzes usw. geachtet werden.
Grundsätzliches zum Homeoffice
Es besteht seitens des Arbeitnehmers kein Anspruch auf die Arbeit im Homeoffice. Der Arbeitgeber muss in jedem Fall einverstanden sein oder die Arbeit im Homeoffice anordnen. Auch die Dauer wird durch den Arbeitgeber bestimmt. Regelungen rund um die mobile Arbeit können nur in individuellen Arbeitsverträgen, in Vereinbarungen mit Betriebsräten oder durch einseitige Weisung durch den Arbeitgeber getroffen werden. Allerdings kann der Arbeitgeber im Normalfall seine Angestellten nicht zwingen, im Homeoffice zu arbeiten.
Dies gilt auch für die Corona-Krise. Allerdings sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu einer einvernehmlichen Lösung kommen. Auch zum Schutz der unter Vorerkrankung leidenden Mitarbeiter.
Worauf sollten Arbeitgeber achten?
Arbeitgeber müssen die Kosten für die Bereitstellung der Arbeitsmittel übernehmen. Die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften ist auch im Homeoffice wichtig. Arbeitnehmer sollten ihre Arbeitszeiten dokumentieren. Computer und Smartphones sollten aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zur privaten Nutzung freigegeben werden.
Datenschutz
Grundsätzlich gelten alle Regeln des Datenschutzes auch im Homeoffice. Kein Dritter darf Zugriff auf betriebliche daten und Unterlagen bekommen.
Versicherungsschutz im Homeoffice
Im Homeoffice gelten die gleichen Regeln wie im Büro. Der Aufenthalt im Homeoffice sowie der Weg zur Betriebsstätte sind durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Nur eigenwirtschaftliche Tätigkeiten sind nicht versichert. Das gilt z. B., wenn Angestellte in der Kantine ihr Mittagessen einnehmen. Der Weg zur Kantine ist aber versichert.
Bei der Beurteilung, ob es sich im Homeoffice um einen Arbeitsunfall handelt, kommt es auf Details an. Gerade hat der BSG arbeitnehmerfreundlich entschieden. Wenn jemand auf der Treppe auf dem Weg ins Homeoffice stürzt, kann dies als Arbeitsunfall gelten. Verletzt sich der Arbeitnehmer auf der Treppe auf dem Weg in die Küche, um sich vor dem Arbeitsbeginn einen Kaffee zu holen, deckt dies die gesetzliche Unfallversicherung nicht ab.