Gutscheine sind ein beliebtes Benefit für Mitarbeiter:innen. Unternehmen können Waren- und Dienstleistungs-Gutscheine innerhalb der Freigrenze von 50 Euro sozial- und lohnsteuerfrei an ihre Mitarbeiter:innen ausgeben. Allerdings müssen die Gutscheine ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Welche Gutscheine sind sozial- und lohnsteuerfrei?
Um unerwartete finanzielle Konsequenzen, wie Nachforderungen aus Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfungen zu vermeiden, sind folgende rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten.
Zunächst müssen Gutscheine zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewährt werden, damit sie innerhalb der Freigrenze von 50 Euro behandelt werden zu können. Um steuer- und sozialversicherungsfrei zu bleiben, müssen zudem die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllt werden:
Die Gutscheine dürfen entweder nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen des jeweiligen Gutscheinausstellers berechtigen (z. B. einer bestimmten Tankstelle, einem bestimmten Drogeriemarkt usw.) oder ausschließlich bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen eingelöst werden können (z. B. Karten von Einkaufscenter-Verbünden).
Nicht sozial- und lohnsteuerfrei sind hingegen Gutscheine (z. B. Wunschgutscheine), die bei Online-Marketplace-Plattformen wie Amazon eingelöst werden können. Da auf diesen Plattformen auch Produkte von Fremdanbietern verkauft werden, können diese Gutscheine nicht mehr als sozialversicherungs- und steuerfreier Sachbezug gelten.
Gutscheine, die nicht den oben genannten Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes entsprechen, sind sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtig. Um sicher zu gehen, sprechen Sie bitte mit Ihrem Steuerberater, ob die Vergabe der von Ihnen bevorzugten Gutscheinen für Mitarbeiter:innen sozialversicherungs- und steuerfrei möglich sind.