Am Equal Pay Day wird symbolisch auf unterschiedliche Entlohnung von Frauen und Männern hingewiesen. Frauen verdienen in Deutschland 21% weniger als ihre männlichen Kollegen. Umgerechnet sind das 77 Tage. Also arbeiten Frauen rein rechnerisch bis zum 18. März umsonst, während Männer schon ab dem 1. Januar bezahlt werden.

Die Ursachen für ungleiche Entlohnung sind sehr vielfältig. Obwohl Frauen besser ausgebildet sind, fehlen sie in bestimmten Berufen und Branchen. Typischen Frauenberufen mangelt es nicht nur an gesellschaftlicher Anerkennung, sie werden auch schlechter bezahlt. Oft entscheiden sich Frauen aber für diese Berufe und bekleiden insgesamt seltener Führungspositionen. Durch Elternzeiten oder die Pflege von Angehörigen entstehen Fehlzeiten, die dazu führen, dass das Einkommen stagniert bzw. nicht so dynamisch ansteigt.

Equal Pay Day am 18. März 2017

Als internationaler Aktionstag macht der Equal Pay Day auf die ungleiche Bezahlung aufmerksam. Neben der Aufklärung ist das Ziel die Öffentlichkeit für das Thema zu sensibilisieren und den Gesetzgeber, die Gewerkschaften, die Arbeitgeber und die Frauen selbst aufzufordern, sich für gerechtere Entlohnung einzusetzen.

Ungleiche Entlohnung verstößt gegen AGG

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat sich kürzlich mit einem Fall ungleicher Entlohnung bei gleicher Tätigkeit beschäftigt. Die Produktionsmitarbeiterin eines Schuhfabrikationsbetriebs hatte ihren Arbeitgeber verklagt, weil sie einen Stundenlohn von 8,45 € erhielt, während ihre männlichen Arbeitskollegen mit 9,56 € entlohnt wurden. Das Berufungsgericht sah in seinem Urteil eine klare Ungleichbehandlung und bejahte den geltend gemachten Nachzahlungsanspruch. Jede geschlechtsspezifische Benachteiligung ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen unzulässig. Bezüglich des Nachzahlungsanspruchs sind jedoch die allgemeinen Verjährungsfristen zu beachten.