Im Dezember 2024 erfolgt eine besondere Lohnsteuerberechnung aufgrund des geänderten Lohnsteuertarifs. Der Grundfreibetrag soll für 2024 auf 11.784 Euro nachträglich angehoben werden. Zusätzlich wird der Kinderfreibetrag rückwirkend auf 9.540 Euro erhöht. Damit wird das Existenzminimum für Kinder und Erwachsene steuerlich freigestellt. Für diese rückwirkende Erhöhung wird nun der Lohnsteuertarif angepasst.

Was bewirken der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag?

Der Grundfreibetrag soll das Existenzminimum sichern. Die Höhe orientiert sich am sozialrechtlichen Existenzminimum. Haben Arbeitnehmer/innen Kinder, wird pro Kind ein Kinderfreibetrag hinzugerechnet. Für 2024 wird der Grundfreibetrag von 11.604 Euro auf 11.784 Euro angehoben.

Arbeitgeber/innen berücksichtigen den Grundfreibetrag bei der Lohnabrechnung. Bis zu der Höhe des aktuellen Grundfreibetrags muss keine Lohnsteuer abgeführt werden. Es wird also nur Einkommen oberhalb dieses Betrages besteuert. Eltern werden zusätzlich durch den Kinderfreibetrag entlastet. Pro Kind beträgt der Kinderfreibetrag zuzüglich des Freibetrags für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf 9.540 Euro. Kinderfreibeträge werden nur für die Ermittlung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer herangezogen.

Grundfreibetrag

 2024Anhebung rückwirkend ab 01.01.2024
Grundfreibetrag11.604 €11.784 €
Grundfreibetrag
für Ehepaare
  23.208 €  23.568 €

Kinderfreibetrag

 2024Anhebung rückwirkend ab 01.01.2024
Kinderfreibetrag
pro Kind und Elternpaar
6.384 €6.612 €
Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf
pro Kind und Elternpaar
2.928 €2.928 €
Gesamt9.312 €9.540 €

Wer erhält die Steuerentlastung für 2024?

  • Alle Arbeitnehmer/innen, die eine Dezember-Abrechnung erhalten, profitieren direkt von der rückwirkenden Anhebung der Freibeträge. Auch, wenn ein Arbeitnehmer erst im September in das Unternehmen eingetreten ist, wird die Steuerentlastung für das gesamte Jahr auf Basis des Dezember-Gehalts angewendet.
  • Arbeitnehmer/innen, die im Dezember keine Lohnabrechnung bekommen, erhalten sie die Steuerentlastung über die Abgabe einer Steuererklärung für 2024.
  • Um die Entlastung nicht doppelt zu gewähren, wird diese in der Regel im ersten Arbeitsverhältnis (Steuerklasse I, II, IV) berücksichtigt. Die Steuerklassen V und VI bleiben unberücksichtigt.

Ab Januar 2025 gelten wieder neue Berechnungsvorgaben. Hier kommen auch die Änderungen durch das Wachstumschancengesetz beim Versorgungsfreibetrag, Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag und Altersentlastungsbetrag sowie den Wegfall der Tarifermäßigung in der Lohnsteuer zur Anwendung.