Viele Arbeitnehmer lassen sich im Moment impfen und fragen sich, ob sie sich für die Impfung freistellen lassen können. Wird nun der Arztbesuch während der Arbeitszeit vorgenommen, stellt sich die Frage, ob der Lohn weitergezahlt wird.

Impftermine sind nicht leicht zu bekommen, daher werden viele Arbeitnehmer während ihrer regulären Arbeitszeit zum Arzt oder Impfzentrum gehen müssen. Arbeitsrechtlich ist allerdings so, dass Beschäftigte persönliche Termine außerhalb der Arbeitszeiten vereinbaren müssen. Dies gilt auch für Arztbesuche zur Gesundheitsvorsorge. Liegt dem Arztbesuch allerdings ein akuter Grund vor, kann der Arbeitgeber zur Freistellung verpflichtet sein. Laut § 616 BGB ist sogar eine bezahlte Freistellung möglich. Solange also die Arbeitnehmer kaum Einfluss auf die Terminplanung bei der Impfung haben, greift der § 616 BGB. Dies bleibt aber im Einzelfall zu prüfen. Da es für Unternehmen wegen der verschärften Regeln am Arbeitsplatz wichtig ist, dass Mitarbeiter geimpft sind, werden sich diese in den meisten Fällen kulant zeigen.

Arztbesuche ohne und mit akuter Erkrankung

Routine-Checks und Vorsorgeuntersuchungen erfordern keine sofortige Behandlung und müssen daher in der Freizeit wahrgenommen werden. Es ist dem Arbeitnehmer zuzumuten, für den Arzttermin Urlaub zu nehmen oder Überstunden abzubauen.

Eine Lohnfortzahlung kann beansprucht werden, wenn der Arztbesuch notwendig ist. Verletzt sich der Arbeitnehmer oder fühlt sich krank, kann der Arztbesuch nicht aufgeschoben werden. Wird er vom Arzt krankgeschrieben, besteht eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit und der Mitarbeiter hat laut Entgeltfortzahlungsgesetz Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Arbeitsvertraglich oder tariflich kann es natürlich gesonderte Regelungen geben. Prüfen Sie deshalb Ihren Arbeitsvertrag hinsichtlich der Regelung zu Arztbesuchen.