In den Unternehmen finden heute zum Teil große Transformationen statt. Die Digitalisierung gewinnt auch in kleinen Firmen immer mehr an Bedeutung. Dies erfordert eine kontinuierliche Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Arbeitgeber können bei der Weiterbildung der Beschäftigten staatliche Förderung in Anspruch nehmen. Dazu sind je nach Fördermaßnahme bestimmte Voraussetzungen erforderlich.

Mögliche Fördermaßnahmen sind:

  • Förderung für berufstätige Arbeitnehmer
  • Bildungsurlaub
  • Förderung geringqualifizierter Beschäftigter bei Teilnahme an abschlussorientieren Weiterbildungen
  • Förderung der Weiterbildung während Kurzarbeit
  • Qualifizierungsgeld

Förderung für berufstätige Arbeitnehmer

Unternehmen können einen Arbeitsentgeltzuschuss während der Weiterbildung erhalten sowie die Kosten für die Weiterbildung selbst fördern lassen. Je nach Betriebsgröße fällt die Höhe der Förderung unterschiedlich aus. Der Staat übernimmt zwischen 15 Prozent und 100 Prozent der Weiterbildungskosten. Bei älteren und schwerbehinderten Menschen kann der Zuschuss bis zu 100 Prozent betragen. Der Arbeitsentgeltzuschuss wird mit 25 Prozent bis 75 Prozent gefördert. Erhöhte Zuschüsse gibt es bei Qualifizierungsvereinbarungen der Sozialpartner (+ 5 %), bei erhöhtem Weiterbildungsbedarf im Betrieb (+ 10 %) und bei Qualifizierungsvereinbarungen und erhöhtem Weiterbildungsbedarf (+ 15 %).

Bildungsurlaub

Für einen Bildungsurlaub werden Mitarbeiterinnen vollständig und bezahlt freigestellt. Dies gilt in allen Bundesländern außer Bayern und Sachsen. Je nach Bundesland können 5 Arbeitstage pro Jahr bzw. 10 Arbeitstage in 2 Jahren freigestellt werden.

Förderung geringqualifizierter Beschäftigter

Bei der Teilnahme an abschlussorientierten Weiterbildungen werden die Lehrgangskosten vom Staat gefördert. Für die Dauer der Weiterbildung kann auch ein Arbeitsentgeltzuschuss beantragt werden. Auch in diesem Fall ist die Förderung abhängig von der Unternehmensgröße.        

Förderung der Weiterbildung während der Kurzarbeit

Auch während einer Weiterbildung haben Beschäftigte Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Die Weiterbildung kann beendet werden, selbst wenn die Kurzarbeit vorher ausläuft. Bis zum 31.7.2024 werden Zuschüsse zu den Lehrgangskosten gezahlt und die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge erstattet.

Qualifizierungsgeld

Befinden sich Beschäftigte in einer Weiterbildungsmaßnahme und wurden dafür vom Betrieb freigestellt, können sie das Qualifizierungsgeld als Lohnersatz erhalten. Das Qualifizierungsgeld wird ab 1.4.2024 von der Agentur für Arbeit direkt an Beschäftigte in Weiterbildung gezahlt. Die Höhe beträgt wie beim Kurzarbeitergeld 60 Prozent beziehungsweise 67 Prozent des Nettogehalts.