Die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) müssen vom Arbeitgeber monatlich an die gesetzlichen Krankenkassen überwiesen werden. Die Beiträge für geringfügig Beschäftigte werden an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See überwiesen.

Arbeitgeber sind lt. § 28f des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) verpflichtet, einen Beitragsnachweis an die zuständige Einzugsstelle zu übermitteln. Wichtig ist, dass die Übermittlung 2 Arbeitstage vor der Fälligkeit der Beiträge per Datenübertragung erfolgen muss. Verspätete Zahlungen können Mahnungen und Säumniszuschläge nach sich ziehen. Auch die Lohnsteueranmeldungen müssen an festgelegten Terminen beim zuständigen Finanzamt vorliegen.

Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Lohnsteueranmeldungen für Abrechnungszeiträume 2019

Zu den Fälligkeitsterminen ist zu beachten:
Meldung zur Entgeltabrechnung müssen terminlich so gelegt werden, dass die zu übermittelnden Daten und Zahlungen zu den nachstehenden Terminen sich jeweils in der Verfügungsgewalt der Einzugsstelle befinden.

Die Einlieferung bei relog muss mindestens 2 Arbeitstage vor dem Termin in Spalte 2 erfolgen.
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Abrechnungsmonat in 2019Beitragsnachweis muss vorliegen am (elektr. Datenübermittlung)1Fälligkeit der Gesamtsozial-versicherungsbeiträge 2Lohnsteuer Abgabe-/Anmeldefrist(elektr. Datenübermittlung)
Dezember (Vorjahr)19.12.201821.12.201810.01.2019
Januar25.01.201929.01.201911.02.2019
Februar22.02.201926.02.201911.03.2019
März25.03.201927.03.201910.04.2019
April24.04.201926.04.201910.05.2019
Mai24.05.201928.05.201911.06.2019
Juni24.06.201926.06.201910.07.2019
Juli25.07.201929.07.201912.08.2019
August26.08.201928.08.201910.09.2019
September24.09.201926.09.201910.10.2019
Oktober24./25.10.2019 328./29.10.2019 311.11.2019
November25.11.201927.11.201910.12.2019
Dezember19.12.201923.12.201910.01.2020

1 Fünftletzter Bankarbeitstag: Fälligkeit der elektronisch übermittelten Beitragsnachweise (Die Beitragsnachweise müssen der Einzugsstelle um 0:00 Uhr (Tagesbeginn) am fünftletzten Bankarbeitstag vorliegen)
2 Drittletzter Bankarbeitstag: Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge
3 Aufgrund des nicht bundeseinheitlichen Feiertages richtet sich dieser Termin nach dem Sitz der Einzugsstelle. Der frühere

Fälligkeitstermin gilt für Bundesländer, in denen der 31. Oktober ein Feiertag ist.