Immer mehr Mitarbeiter leiden unter Stress. Gerade Alleinerziehende leiden unter der starken Belastung, die die Vereinbarung von Familie und Beruf mit sich bringt. Damit die Arbeitskraft erhalten bleibt, sind Erholungszeiten extrem wichtig. Arbeitgeber können ihren Beschäftigten bei der Umsetzung dieser Erholungszeiten unterstützen, indem sie Erholungsbeihilfen zahlen. Welche Formen der Erholungsbeihilfen es gibt und was zu beachten ist, erfahren Sie hier.

Es muss nicht unbedingt eine Kur sein. Auch Erholungsreisen und Kurse zur Stressbewältigung oder Entspannung sind gute Möglichkeiten, seine Gesundheit zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Bezuschusst der Arbeitgeber derartige Maßnahmen, spricht man von einer Erholungsbeihilfe. Dieser Zuschuss wird zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt und ist somit in der Regel steuerpflichtig. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Zuschuss bar oder als Sachbezug erfolgt.

Steuerfrei oder pauschal versteuert?

Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit können regelmäßig mit bis zu 600 Euro steuerfrei gewährt werden, soweit alle in den Lohnsteuer-Richtlinien geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

Häufiger wird die pauschalbesteuerte Erholungsbeihilfe zur allgemeinen Erhaltung der Gesundheit angewendet. In einem Kalenderjahr kann für jeden Arbeitnehmer maximal 156 Euro, für die Ehegatten 104 Euro und für jedes Kind 52 Euro pauschal mit 25 Prozent versteuert werden. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag muss gezahlt werden, ansonsten ist die pauschalbesteuerte Erholungsbeihilfe sozialversicherungsfrei.

Betriebliche Gesundheitsförderung

Eine andere Art der Unterstützung der Mitarbeiter-Gesundheit ist die betriebliche Gesundheitsförderung. Hier können jährlich bis zu 500 Euro steuerfrei zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Beiträge für Fitnessstudios, Lauftreffs oder tägliche Mikro-Pausen mit Bewegung – für jede Betriebsgröße finden sich passende Möglichkeiten, die Gesundheit der Mitarbeiter zu fördern.