Wegen der Corona-Pandemie wurden Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen geschlossen. Einige Eltern mussten deshalb zuhause bleiben und konnten ihrer Arbeit nicht wie gewohnt nachgehen. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Eltern Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie in der Zeit der Betreuung kein Arbeitsentgelt beziehen.

Der Gesetzgeber hat nun das Infektionsgesetz um die Entschädigung während der Corona-Pandemie erweitert. In der Zeit vom 30.3. bis 31.12.2020 gelten nun besondere Richtlinien.

Wer hat Anspruch auf Arbeitsentgelt?

Anspruch auf Arbeitsentgelt hat das betreuende Elternteil nur, wenn das Kind noch nicht 12 Jahre alt oder behindert ist. Weiter muss geprüft werden, ob eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht. Dazu zählen z. B. eine Notbetreuung in der Kita oder Schule oder die Betreuung durch ein anderes Familienmitglied. Großeltern allerdings gehören zur Risikogruppe und sind somit keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit.

Befindet sich das Elternteil in Kurzarbeit, wird keine Entschädigung gezahlt. Auch während der offiziellen Schulferien besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

Die Entschädigung wird für höchstens 6 Wochen gezahlt und beträgt 67 % des Verdienstausfalls. Sie ist auf höchstens 2.016 Euro monatlich begrenzt und wird vom Arbeitgeber gezahlt, der eine Erstattung durch die zuständigen Behörden erhält.