Die behördliche Schließung der Schulen und Kitas während der Corona-Pandemie stellt die Familien vor große Herausforderungen. Zumeist haben nur Eltern in den systemrelevanten Berufen, z. B.  in der medizinischen Versorgung einen Anspruch auf eine Notbetreuung.

Für Eltern, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können, hat der Gesetzgeber am 27. März 2020 im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes einen Entschädigungsanspruch beschlossen. Die Unternehmen sollen den Arbeitnehmern ihren Verdienstausfall erstatten und sich das Geld dann vom Staat zurückholen können.

Die Abmilderung von Verdienstausfällen gilt nur für Eltern von Kindern bis zum 12. Lebensjahr oder mit Behinderung, wenn sie ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können. Voraussetzung ist, dass es tatsächlich keine Betreuung z. B. durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung gibt. Allerdings gehen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld und auch der Abbau von Zeitguthaben dem Entschädigungsanspruch vor.

Wie hoch ist die Entschädigung?

Die Entschädigung beträgt 67 % des Nettoeinkommens und wird maximal sechs Wochen gezahlt. Sie ist monatlich auf 2.016 Euro begrenzt. Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Hierzu muss der Arbeitgeber entsprechende Nachweise erbringen, beispielsweise muss belegt werden, dass die Betreuung nicht gewährleistet ist und die Arbeitnehmer nicht im Home-Office arbeiten können. Zudem müssen u. a. Nachweise über Höhe, Steuern und SV-Beiträge des Arbeitsentgelts vorgelegt werden.

Die Regelung soll vom 30. März 2020 zunächst bis zum Ende des Jahres gelten und gilt nicht für Zeiten, in denen die Einrichtung wegen der Schulferien ohnehin geschlossen ist.