Maximal 3 Jahre können Eltern sich nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz freistellen lassen. Dieser Rechtsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber soll die Vereinbarkeit von Beruf und Familie verbessern. Während der Freistellung bleibt die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung erhalten. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und Krankenversicherung müssen grundsätzlich nur gezahlt werden, wenn sozialversicherungspflichtig in Teilzeit gearbeitet wird. Die Rentenversicherungsbeiträge zahlt der Bund und zwar unabhängig davon, ob Sie Elternzeit beanspruchen oder erwerbstätig sind. 

Anspruch auf Elternzeit

Jeder befristet oder unbefristet Beschäftigte hat Anspruch auf Elternzeit. Dies gilt auch für Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte sowie für Auszubildende und Heimarbeiter. Allerdings werden befristete Arbeitsverhältnisse durch die Elternzeit nicht automatisch verlängert. Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer mit dem zu betreuenden Kind räumlich zusammenlebt.

Es ist möglich, dass beide Eltern gleichzeitig Elternzeit nehmen. Die Gesamtdauer verlängert sich aber dadurch nicht. Eine Teilzeittätigkeit darf während der Elternzeit im Durchschnitt bis zu 32 Wochenstunden betragen. Um Teenagerschwangerschaft abzusichern, können auch Großeltern Elternzeit nehmen. Ist das Elternteil noch nicht 18 oder hat vor seinem 18. Lebensjahr eine berufliche oder schulische Ausbildung begonnen, besteht die Möglichkeit, dass Großeltern die Elternzeit in Anspruch nehmen.

Während der Elternzeit entfällt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Möglicherweise besteht aber ein Anspruch auf Sonderleistungen. Dies muss im Einzelfall geprüft werden.

Urlaubsanspruch

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub. Der Arbeitgeber kann den Urlaub für jeden Kalendermonat der Elternzeit kürzen. Urlaub, der vor Beginn der Elternzeit nicht genommen werden konnte, wird in das Jahr übertragen, in dem die Elternzeit endet. Dies gilt auch, wenn eine zweite Elternzeit direkt anschließt.

Kündigungsschutz

In der Elternzeit gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Nur mit einer behördlichen Zulassung kann eine Kündigung ausgesprochen werden. Dieses Kündigungsverbot endet mit dem Ende der Elternzeit.

Wie beantrage ich Elternzeit?

Spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit muss diese schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden. Ein Telefax oder eine E-Mail reichen allerdings nicht aus. Soll die Elternzeit erst zwischen dem 3. und vollendeten 8. Lebensjahr genommen werden, verlängert sich die Antragsfrist auf 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Der Antrag darf vom Arbeitgeber nicht abgelehnt werden. Die im Antrag geltend gemachten Zeiten, wann und wie lange die Elternzeit in den ersten zwei Jahren genommen wird, sind bindend. Änderungen können nur in Absprache mit dem Arbeitgeber vorgenommen werden. In Härtefällen kann der Arbeitgeber eine frühere Beendigung der Elternzeit nur bei dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

Keine Benachteiligung durch Elternzeit

Es darf keine Benachteiligung der Elternteile durch die Elternzeit geben. Auch besteht für Mitarbeiter in Elternzeit weiterhin das aktive und passive Wahlrecht. Wenn während der Elternzeit an Betriebsratssitzungen teilgenommen wird, sind die Fahrtkosten zu erstatten.