Derzeit liegt die Verdienstgrenze für Minijobber bei 520 Euro monatlich. Erhält ein Minijobber zusätzlich Weihnachtsgeld oder eine andere Sonderzahlung, rutscht der Mitarbeiter unter Umständen in den Midijob-Bereich. Die Beschäftigung wird damit in den meisten Fällen sozialversicherungspflichtig.

Grundsätzlich wird eine Beschäftigung sozialversicherungspflichtig, wenn im Jahr mehr als 6.240 Euro verdient werden. Sobald diese Einkommensgrenze überschritten wird, liegt kein Minijob mehr vor.

Was sind Einmalzahlungen?

Arbeitgeber können den Mitarbeitern als einmalige Anerkennung, aus einem bestimmten Anlass oder zu einem bestimmten Zeitpunkt, Gelder zukommen lassen. Diese Gelder sind also nicht jeden Monat zu erwarten. Zu den Einmalzahlungen gehören beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgelder, aber auch Jubiläumsgelder oder Prämien für besondere Leistungen.

Vertraglich zugesicherte Einmalzahlungen

Einmalzahlungen werden dem regelmäßigen Verdienst hinzugerechnet, sobald sie vertraglich zugesichert wurden und wiederkehrend gezahlt werden. Dies gilt auch für Einmalzahlungen, die im Tarifvertrag festgeschrieben wurden. Wer seinen Mitarbeitern vertraglich z. B. ein Urlaubs- oder Weihnachtsgeld zusichert, muss darauf achten, dass der Verdienst inklusiver der Einmalzahlungen 6,240 Euro nicht überschreitet.

Beispiel A:

Die Arbeitnehmerin verdient 450 Euro pro Monat und erhält am Jahresende ein Weihnachtsgeld in Höhe von 450 Euro.

12 Monate x 450 Euro = 5.400 Euro
5.400 Euro + 450 Euro Einmalzahlung = 5.840 Euro

Der Jahresverdienst liegt bei 5.850 Euro und erfüllt somit die Anforderungen für einen Minijob.

Beispiel B:

Pro Monat verdient ein Arbeitnehmer 520 Euro. Mit dem gezahlten Weihnachtsgeld am Jahresende von 400 Euro erhält er 6.640 Euro pro Jahr.

12 Monate x 520 Euro = 6.240 Euro
6.240 Euro + 400 Euro Einmalzahlung = 6.640 Euro

Er erhält 6.640 Euro pro Jahr. Damit wird aus dem Minijob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Nicht vertraglich zugesicherte Einmalzahlungen

Wer einmalig eine Zuwendung zum Jubiläum erhält, bleibt Minijobber. Auch Prämien für besondere Leistungen oder Verbesserungsvorschläge werden nicht zum regelmäßigen Entgelt dazugerechnet.

Beispiel C:

Der Arbeitnehmer verdient 520 Euro pro Monat. Er hat durch eine gute Idee die Arbeitsabläufe optimiert. Der Arbeitgeber honoriert dies mit einer Prämie in Höhe von 500 Euro. Diese Prämie wird nicht zum regelmäßigen Entgelt hinzugerechnet. Es bleibt in diesem Fall bei einem Minijob. 

Um ganz sicher zu gehen, ob die Minijobgrenze eingehalten wird, sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater.