Weihnachten steht vor der Tür. Viele Arbeitnehmer können sich auch in 2020 über ein Weihnachts­geld freuen. In diesem Jahr stellen Sie sich als Arbeitgeber möglicherweise die folgende Frage: „Ist es lohnsteuerlich zulässig, statt des steuerpflichtigen Weihnachtsgeldes die steuer- und sozial­versicherungsfreie Corona-Prämie zu zahlen?“

Prüfung der Voraussetzungen zwingend notwendig

Grundsätzlich ist es möglich, eine Corona-Prämie anstelle des Weihnachtsgeldes zu zahlen. Es müssen jedoch unbedingt verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden. Zunächst dürfen Ihre Mitarbeiter keinen vertraglichen, arbeitsrechtlichen oder gewohnheitsgemäßen Anspruch auf die Zahlung eines Weihnachts­geldes haben. Im Arbeitsvertrag sollte ein Freiwilligkeitsvorbehalt für das Weihnachtsgeld existieren. Ohne diesen Vorbehalt ergibt sich ansonsten eine dauerhafte Leistungspflicht. Dies ist dann der Fall, wenn das Weihnachtsgeld drei Jahre in Folge gezahlt und nicht auf die Einmaligkeit dieser Zahlung hingewiesen wurde. Es entsteht dann eine sogenannte „betriebliche Übung“, aus der ein Anspruch auf die Zahlung von Weihnachtsgeld erwächst. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn das Unternehmen durch die Corona-Krise auf ein schlechtes Geschäftsjahr zurückblickt.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Außerdem muss im Lohnkonto festgehalten werden, dass es sich bei der Zahlung um eine Corona-Prämie handelt.

Um lohnsteuerliche Rechtssicherheit zu erhalten, fragen Sie bitte Ihren Steuerberater oder das Finanzamt. Lassen Sie die Arbeitsverträge Ihrer Mitarbeiter in Hinblick auf den Freiwilligkeitsvorbehalt von Ihrem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen.