Personenbezogene Daten, die nicht mehr benötigt werden, müssen gelöscht werde. Dies gilt für alle Daten, die keiner Aufbewahrungsfrist mehr unterliegen oder keinen Zweck mehr erfüllen.
Für die Erstellung der laufenden Lohnabrechnungen werden viele personenbezogene Daten erhoben und gespeichert. Werden die Daten nicht mehr zur Verarbeitung benötigt, bleiben sie noch während die gesetzliche Aufbewahrungsfrist gespeichert. Danach müssen diese Daten aus datenschutzrechtlichen Gründen gelöscht werden.
Ein besonderer Fall sind die Daten, die während der Corona-Pandemie erhoben und gespeichert wurden. Behörden und Unternehmen sollten unbedingt prüfen, welche Daten ihnen noch vorliegen. Datenschutzbeauftragte weisen darauf hin, dass durch den Wegfall der gesetzlichen Pflichten die gespeicherten Daten gelöscht werden müssen.
Es wird im Laufe des Jahres unangekündigte Prüfungen geben. Daher ist z. B. der Impf-, Genesen- und Teststatus, welcher im Rahmen der Zugangsbeschränkungen am Arbeitsplatz (3G-Regelung) gespeichert wurden, unbedingt zu löschen.
Für weitere Informationen zur Datenlöschung wenden sich Unternehmen an den jeweiligen Datenschutzbeauftragten.