Aktuell liegt der Entwurf des Bundeskabinetts zur Anpassung des Beschäftigungssicherungsgesetzes infolge der COVID-19-Pandemie vor. Die Änderungen sehen unter anderem vor, die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes zu verlängern. Die Verordnungen sollen am 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil, bezeichnet die Kurzarbeit als ein deutsches Erfolgsmodell. Es sichert Millionen Beschäftigten ein Auskommen während der Corona-Pandemie. Das Ziel ist aber auch eine schnelle und nachhaltige Erholung der Wirtschaft nach den Einschränkungen durch die Pandemie. Dazu ist es wichtig, die Mitarbeiter für die Anforderungen der künftigen Arbeitswelt fit zu machen. Deshalb unterstützt die neue Verordnung auch besonders die Weiterbildung während der Kurzarbeit.

Geplante Verordnungen im Detail

Die Zugangserleichterungen werden für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 Kurzarbeitergeld beantragen, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Dies gilt auch für die Öffnung zum Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer. Die 100%ige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 werden immerhin noch 50 % erstattet.

In einer 2. Verordnung wird die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld verlängert. Wer bis zum 31. Dezember 2020 mit der Kurzarbeit begonnen hat, kann bis zu 24 Monate Kurzarbeitergeld erhalten. Längstens allerdings bis zum 31. Dezember 2021.