Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können von den Arbeitgebern einen Kindergartenzuschuss erhalten. Dies ist ein beliebtes Benefit für junge Familien. Der Kindergartenzuschuss ist unter bestimmten Voraussetzungen sogar steuerfrei. Was beachtet werden muss, lesen Sie hier:

Was sind die Grundvoraussetzungen?

Zunächst spielt es für die Zahlung des Zuschusses keine Rolle, ob das Kind in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten betreut wird. Auch für Kinder­krippen, Kindertagesstätten, Schulkindergärten, Tages- oder Wochenmütter sowie Ganztagspflegestellen können Kindergartenzuschüsse gezahlt werden. Der Zuschuss wird grundsätzlich solange gezahlt, bis das Kind eingeschult wird.

Was müssen Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen beachten?

Es besteht eine Nachweispflicht für die Zahlungen an die Kinderbetreuungseinrichtungen. Hierfür kann der jährlicher Bescheid genutzt werden. Die Arbeitsnehmerin oder der Arbeitnehmer legt einen Nachweis vor und der Arbeitgeber bewahrt diesen Original-Nachweis für eine eventuelle Prüfung bei den Lohnunterlagen auf.   

Wann ist der Kindergartenzuschuss steuerfrei?

Der Kindergartenzuschuss ist nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei, wenn er zusätzlich zum geschuldeten Arbeitsentgelt gezahlt wird. Eine Entgeltumwandlung ist ausgeschlossen. Derzeit gibt es keinen Höchstbetrag für Kindergartenzuschüsse. Allerdings kann nur die tatsächliche Aufwendung für die Kinderbetreuung steuerfrei ausgezahlt werden. Eine Überzahlung muss versteuert werden.

Ist der Kindergartenzuschuss sozialversicherungsfrei?

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind und der Zuschuss steuerfrei ist, wird er auch nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zugerechnet.