Die Erholungsbeihilfe ist eine beliebte Möglichkeit, Arbeitnehmenden steuerfrei einen finanziellen Zuschuss für Urlaub oder Erholung zu gewähren. Doch wie funktioniert das genau? Und welche Regeln müssen Arbeitgebende und Arbeitnehmenden beachten?
Was ist die Erholungsbeihilfe?
Die Erholungsbeihilfe ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebenden, die Arbeitnehmenden und ihren Familien steuerfrei zugutekommt. Wichtig ist, dass sie tatsächlich für Erholungszwecke verwendet werden (z. B. Urlaub, Freizeitaktivitäten). Hier reicht z. B. der Nachweis durch den Arbeitgebenden, dass die Auszahlung innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Erholungsurlaub ausgezahlt wurde. Der Arbeitgebende übernimmt die Pauschalsteuer von 25 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Den Arbeitnehmenden wird der Betrag ohne Abzüge ausgezahlt.
Höchstgrenzen: Wie viel ist möglich?
Die Erholungsbeihilfe ist steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn folgende Höchstgrenzen nicht überschritten werden:
| Person | Maximaler Betrag |
| Arbeitnehmer/in | 156 € |
| Ehepartner/in | 104 € |
| Pro Kind | 52 € |
Beispiel:
Arbeitnehmende mit Ehepartnerin bzw. Ehepartner und zwei Kindern können bis zu 364 € (156 € + 104 € + 2 × 52 €) steuer- und sozialversicherungsfrei erhalten.
So holen Sie das Maximum heraus
1. Erholungszwecke flexibel nutzen
Die Beihilfe muss nicht zwingend für eine Urlaubsreise verwendet werden. Auch Tagesausflüge, Freizeitparks oder Wellness-Aufenthalte zählen als Erholung. Der Nachweis erfolgt über Rechnungen oder eine schriftliche Bestätigung des Arbeitnehmenden. Selbst ein „Urlaub auf Balkonien“ gilt als Erholung – das Finanzamt verlangt keinen Nachweis über eine Reise.
2. Mehrfach profitieren bei mehreren Jobs oder im Familienbetrieb
Bestehen mehrere Arbeitsverhältnisse, darf jeder Arbeitgebende die Erholungsbeihilfe einmal pro Jahr auszahlen. Arbeiten Ehepartnerinnen bzw. Ehepartner beim gleichen Arbeitgebenden, kann jeder die volle Beihilfe erhalten.
Beispiel: Ein Ehepaar mit drei Kindern erhält zweimal 364 Euro (insgesamt 728 Euro).
Auch für Gesellschafter-Geschäftsführende einer GmbH gilt, dass Ehepartner Ehepartnerinnen bzw. Ehepartner und Kinder berücksichtigt werden können.
3. Kinder richtig angeben
Die Beihilfe steht nicht nur für Kinder im ELStAM (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) zu. Auch für Stief- oder Pflegekinder kann die Erholungsbeihilfe gewährt werden. Eine Kopie der Geburtsurkunde oder eine Erklärung des Arbeitnehmenden reicht als Nachweis aus.
Besteht eine Nachweispflicht?
Damit das Finanzamt die Pauschalbesteuerung anerkennt, muss der Arbeitgebende nachweisen, dass die Beihilfe tatsächlich für Erholungszwecke verwendet wurde. Zwei Möglichkeiten:
1. Zeitnahe Auszahlung
Wird die Beihilfe innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Urlaub ausgezahlt, ist kein weiterer Nachweis durch den Arbeitnehmenden nötig.
2. Schriftliche Bestätigung des Arbeitnehmenden
Der Arbeitnehmende bestätigt schriftlich, dass die Beihilfe für Erholungszwecke verwendet wird. Ohne Nachweis oder bei Überschreitung der Höchstgrenze entfällt die Pauschalbesteuerung – die Beihilfe wird dann nach den individuellen Steuermerkmalen des Arbeitnehmenden versteuert und ist sozialversicherungspflichtig.
Lohnt sich die Erholungsbeihilfe?
Die Erholungsbeihilfe ist ein Zuschuss für Urlaub und Freizeit und damit ein beliebtes Benefit. Bei Einhaltung der Höchstgrenze fallen für Arbeitnehmende keine weiteren Abgaben an.
Quellen:
- § 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG (Pauschalisierung)
- § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV (Sozialversicherungsfreiheit)
- R 40.2 LStR (Praxis und Nachweispflichten)

