Jeder Arbeitnehmer ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Nur Selbstständige sind von der Beitragspflicht befreit. Die deutsche Rentenversicherung prüft regelmäßig, ob der Arbeitgeber seinen Meldepflichten bzw. sonstigen Pflichten gegenüber der Sozialversicherung nachkommt. Der Sozialversicherungspflicht unterliegen alle abhängig Beschäftigten. Abhängig beschäftigt ist, wer dem Arbeitgeber gegenüber weisungsgebunden ist und z. B. arbeitszeitlich in dessen Arbeitsorganisation eingebunden ist.

Dies gilt in der Regel für Angestellte genauso wie für Führungspersonal. Bei Geschäftsführern verhält es sich allerdings oft anders. Gerade in mittelständischen Familienunternehmen ist es oft schwer erkennbar, ob der Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig ist. Hält der Geschäftsführer mehr als 50 % der Anteile des Unternehmens, kann er alle Beschlüsse der anderen Gesellschafter verhindern. Er muss folglich keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen.

Bisher wurden die Fälle, in denen Gesellschafter unter 50% des Stammkapitals halten, einzeln geprüft. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass für die Befreiung von der Sozialversicherung nun ausschließlich die im Gesellschaftsvertrag festgehaltenen Rechte relevant sind. Wird dem Geschäftsführer vertraglich ein umfassendes Vetorecht zugesichert, mit dem er sämtliche Beschlüsse ändern kann, ist er nicht weisungsgebunden und somit evtl. von der Sozialversicherungspflicht befreit.

In Zweifelfällen bietet die DRV Bund ein sogenanntes Anfrageverfahren §7 a SGB IV an (Statusfeststellungsverfahren).

Beurteilung der GmbH-Geschäftsführer

≥ 50 % am StammkapitalSelbstständige Tätigkeit
< 50 % am Stammkapital
mit umfassender Sperrminorität/Vetorecht
Selbstständige Tätigkeit
< 50 % am Stammkapital
ohne umfassende Sperrminorität/Vetorecht
Abhängiges Beschäftigungsverhältnis
FremdgeschäftsführerAbhängiges Beschäftigungsverhältnis

Beurteilung der mitarbeitenden Gesellschafter

> 50 % am Stammkapital Selbstständige Tätigkeit
≤ 50 % am StammkapitalAbhängiges Beschäftigungsverhältnis