Viele Unternehmen achten nicht auf eine Arbeitszeiterfassung ihrer Minijobber. Immer wieder kommt es deshalb bei Betriebsprüfungen der Sozialversicherungsträger zu Beanstandungen. Manchmal bleibt es nicht bei einer Ermahnung durch die Prüfer und es werden Geldbußen von bis zu 15.000 € verhängt.

Arbeitgeber sind laut § 17 des Mindestlohngesetzes gesetzlich verpflichtet die Arbeitszeit ihrer Minijobber und kurzfristigen Aushilfen aufzuzeichnen. Außerdem sind Betriebe verpflichtet, die Arbeitszeitaufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufzuheben. Allerdings wird eine längere Aufbewahrung empfohlen, denn die Sozialversicherung kann bis zu 4 Jahre rückwirkend prüfen.

Die Sozialversicherungsträger wollen wissen, ob der Angestellte wirklich nur die im Minijob-Vertrag vereinbarten Stunden gearbeitet hat. Ganz nebenbei kann anhand der Arbeitszeiterfassung auch überprüft werden, ob der Mindestlohn eingehalten wurde.

Überstunden bei Minijobbern

Im Arbeitsvertrag des Minijobbers wird eine Sollarbeitszeit mit dem zulässigen Jahresverdienst von 5.400 € festgelegt. Bei Überstunden muss darauf  geachtet werden, dass diese regelmäßig abgebaut werden und die Gesamtstundenzahl nicht überschritten wird.

Beispiel: Bei dem derzeit gültigen Mindestlohn von 8,84 € darf ein Minijobber im Monat maximal 50,9 Stunden arbeiten. Jede Überstunde führt dazu, dass der Mindestlohn unterschritten wird.

Wie erfasst man die Arbeitszeit korrekt?

Der Betrieb ist bei Prüfungen nachweispflichtig. Die Aufzeichnung der Arbeitszeiten muss dem Arbeitgeber spätestens eine Woche nach tatsächlicher Arbeitsleistung vorliegen. Die Aufzeichnung kann aber durch den Minijobber oder den kurzfristig Beschäftigten selbst erfolgen.

Es gibt keine Vorschrift, wie die Arbeitszeit erfasst werden muss. Man kann seine Arbeitszeit elektronisch über ein Zeiterfassungs-System oder mit einem einfachen Stundenzettel erfassen. Wichtig ist nur, dass Beginn, Dauer und Ende arbeitstäglich aufgezeichnet werden.