Arbeitnehmer haben Anspruch auf Urlaub. Wie viele Urlaubstage pro Jahr mindestens gewährt werden müssen, wird im Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) geregelt. Wenn im Arbeitsvertrag nicht weitergehendes vereinbart wurde, gelten die gesetzlichen Vorgaben. Der volle Urlaubsanspruch besteht nach 6 Monaten.

Urlaub soll der Erholung dienen

Daher ist eine Erwerbstätigkeit während des Urlaubs nicht gestattet. Nur in Ausnahmefällen darf der Urlaub abgegolten werden. Wird beispielsweise wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaub nur teilweise oder gar nicht genommen, darf der Arbeitnehmer Abgeltung verlangen.

Es gibt auch keinen Urlaubsverfall, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht vorher auffordert, seinen Urlaub bis zu einer festgelegten Frist zu nehmen. 

In einem aktuellen Fall hat ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Abgeltung geklagt. In seinem Arbeitsvertrag war vereinbart worden, dass der Jahresurlaub in Form einer wöchentlichen Arbeitszeitverkürzung genommen wird. Er brachte vor, ihm wurde in den vergangenen drei Jahren kein Urlaub gewährt und er habe außerdem die vollen vereinbarten 30 Stunden pro Woche gearbeitet. Der Arbeitnehmer kam in zweiter Instanz Recht. Das Landesarbeitsgericht Köln stellte fest, dass es sich grundsätzlich bei der wöchentlichen Arbeitszeitverkürzung um keinen Erholungsurlaub handelt. Außerdem sei der Arbeitgeber seiner Pflicht, den Arbeitnehmer aufzufordern seinen Urlaub zu nehmen, nicht nachgekommen war. Daher sei der Urlaub nicht verfallen und somit abzugelten.