Wenn Mitarbeiter kündigen oder gekündigt werden müssen, sollen die Kündigung fair ablaufen. Gesetzlich ist daher geregelt, unter welchen Umständen und in welcher Form gekündigt werden darf. Alle Arbeitnehmer, die in Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern und länger als 6 Monate beschäftigt sind, fallen unter das Kündigungsschutzgesetz.
Kündigung durch Arbeitgeber
Die Kündigungsfrist bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert sich proportional mit der Beschäftigungsdauer. In der Probezeit kann bei einer Beschäftigungsdauer von bis zu 6 Monaten täglich mit einer 2-wöchigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Wurde ein Mitarbeiter 20 oder mehr Jahre beschäftigt, beträgt die Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber 7 Monate. Laut Gesetz gelten diese Kündigungsfristen nur bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung.
Betriebsräte spielen bei Kündigungen eine große Rolle. Vor jeder Kündigung muss der Betriebsrat informiert werden. Außerordentliche Kündigungen von Mitgliedern der Betriebsverfassungsorgane/Wahlvorstände/Wahlbewerber bedürfen außerdem der Zustimmung des Betriebsrats.
Beschäftigungsdauer | Kündigungsfrist | Kündigung muss zugestellt werden zum |
bis 6 Monate in der Probezeit | 2 Wochen | täglich |
bis 2 Jahre | 4 Wochen | oder Monatsende |
2-4 Jahre | 1 Monat | Monatsende |
5-7 Jahre | 2 Monate | Monatsende |
8-9 Jahre | 3 Monate | Monatsende |
10-11 Jahre | 4 Monate | Monatsende |
12-14 Jahre | 5 Monate | Monatsende |
15-19 Jahre | 6 Monate | Monatsende |
20 Jahre und mehr | 7 Monate | Monatsende |
Kündigung durch Arbeitnehmer
Der Arbeitnehmer hat auch bei längerer Beschäftigungsdauer eine Kündigungsfrist von 4 Wochen. Abweichungen sind vertraglich im Arbeits- oder Tarifvertrag zu regeln. Allerdings darf die Grundkündigungsfrist von 4 Wochen in Einzelverträgen nur unterschritten werden, wenn der Arbeitnehmer weniger als 20 Mitarbeiter beschäftigt oder der Beschäftigte nur bis zu 3 Monate eingestellt wird. Längere Kündigungsfristen können auch für die Arbeitnehmer-Kündigung vereinbart werden. Hier ist es aber unzulässig dem Arbeitnehmer eine längere Kündigungsfrist als dem Arbeitgeber zuzuschreiben. Zu lange Kündigungsfristen benachteiligen laut Gesetz den Arbeitnehmer. Hier müssen im Streitfall die Gerichte entscheiden.
Beschäftigungsdauer | Kündigungsfrist | Kündigung muss zugestellt werden zum |
bis 6 Monate in der Probezeit | 2 Wochen | täglich |
nach der Probezeit | 4 Wochen | 15. oder Monatsende |
Kündigung während der Kurzarbeit
Auch während der Kurzarbeit kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kündigen. Die Kündigungen können aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen ausgesprochen werden. Allerdings müssen bei einer betriebsbedingten Kündigung neben den Gründen der Kurzarbeit noch weitere Gründe dazukommen. Als weitere Gründe gelten beispielsweise starker Auftragsrückgang, Wegfall eines Hauptkunden oder die Fremdvergabe bestimmter Tätigkeiten. Dies muss durch Zahlen belegt werden.
Form der Kündigung
Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen. Wenn der Kündigungstermin auf einen Sonn- oder Feiertag fällt, muss die Zustellung der Kündigung trotzdem rechtzeitig erfolgen und darf nicht auf den folgenden Werktag verschoben werden. Dies gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Besonderer Kündigungsschutz
Einigen Beschäftigungsgruppen wird ein besonderer Kündigungsschutz zugesprochen. Dazu gehören:
- Abfallbeauftragte
- Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen
- Arbeitnehmern, die nicht von Vollzeit in Teilzeit wechseln möchten
- Arbeitnehmervertretungen/Wahlvorstände
- Auszubildende nach der Probezeit nur aus wichtigem Grund
- Beantragung von Altersteilzeitarbeit ist kein Kündigungsgrund
- Bei einer Arbeitsplatzteilung kann das Arbeitsverhältnis nicht deshalb gekündigt werden, weil ein Arbeitnehmer aus der Arbeitsplatzteilung ausscheidet
- Datenschutzbeauftragte
- Frauenbeauftragte
- Gewässerschutzbeauf tragte
- Immissionsschutzbeauftragte
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Mitglied des Betriebsrats
- Nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche bis zum Ablauf von 4 Monaten
- Rentenanspruch ist kein Kündigungsgrund
- Schwerbehinderte nur mit vorhergehenden Zustimmung des Integrationsamts
- Störfallbeauftragte
- Vertrauensleute der Schwerbehinderten
- Von Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2
- Von Ankündigung bis zur Beendigung der Pflegezeit nach § 3
- Von Ankündigung einer Freistellung bis zur Beendigung
- Während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung
- Während des Wehrdienst oder der Wehrübung