Im Normalfall werden für eine Berechnung der Lohnsteuer die Besteuerungsmerkmale der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale herangezogen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Lohnsteuer aber auch pauschalisiert werden. Für bestimmte Bestandteile des Arbeitslohns wurden Pauschalsteuersätze festgelegt.
Arbeitsmittel
Datenverarbeitungsgeräte Der geldwerte Vorteil sowie Barzuschüsse des Arbeitgebers zur beruflichen Internetnutzung des privaten PC des Arbeitnehmers können pauschal versteuert werden. Hierzu zählen auch Smartphone und Tablet-PC; ausgeschlossen sind allerdings reine Telekommunikationsgeräte, die z. B. nicht für die Internetnutzung verwendet werden können. Aus Vereinfachungsgründen kann der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer angegebenen Betrag für die laufende Internetnutzung ohne weitere Prüfung pauschal besteuern, soweit dieser 50 € monatlich nicht übersteigt. | 25% |
Internetnutzung Zuschüsse zu den Aufwendungen des AN für die Internetnutzung | 25% |
Mobilität
Dienstrad Unentgeltliche oder verbilligte Übereignung eines Dienstrads zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. | 25% |
Elektrofahrzeuge Unentgeltliche oder verbilligte Übereignung der Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge und (Hybrid-)Elektrofahrzeuge; bei Entgeltumwandlung ist die Pauschalierung ausgeschlossen. Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistete Barzuschüsse zu den Aufwendungen für den Erwerb und Betrieb einer privaten Ladevorrichtung für (Hybrid-)Elektrofahrzeuge; bei Entgeltumwandlung ist die Pauschalierung ausgeschlossen. | 25% |
E-Bikes Übereignung eines E-Bikes das kein Kfz ist, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. | 25% |
Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte mit dem arbeitnehmereigenen Pkw für öffentliche Verkehrsmittel ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale | 15% 25% |
Firmenwagen Sachbezug aufgrund der Nutzung des Fahrzeugs für Fahrten zw. Wohnung und Arbeitsstätte | 15% |
Versicherungen
Direktversicherung (Alt-Zusage vor 2005) | 20% |
Gruppenunfallversicherung | 20% |
Geringfügig und kurzfristig Beschäftigte
Geringfügige Beschäftigung mit pausch. Rentenversicherung (RV) ohne pausch. RV | 2% (inkl. SolZ u. KiSt) 20 % |
Kurzfristig Beschäftigte Aushilfskräfte Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft beschränkt steuerpflichtige AN | 25% 5% 30% |
Betriebliche Veranstaltungen
Incentive-Reisen bis 10.000 € | 30% |
Betriebsveranstaltung Steuerpflichtige Zuwendungen können pauschal versteuert werden. | 25% |
Verpflegung
Essenmarken | 25 % |
Mahlzeiten kostenlose oder verbilligte arbeitstägliche Mahlzeiten | 25 % |
Verpflegungsmehraufwendungen Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen, soweit sie die steuerfreien Pauschalen um nicht mehr als 100 % übersteigen | 25% |
Erholungsbeihilfen
steuerpflichtige können pauschal besteuert werden, wenn sie bestimmte Freigrenzen nicht übersteigen: für AN 156 €, den Ehe-/Lebenspartner 104 €, jedes Kind 52 € | 25 % |
Pensionskassen
Alt-Zusage vor 2005 mit Kapitaldeckung | 20 % |
laufende Zuwendungen mit Umlageverfahren | 20 % |
Sonderzahlungen des Arbeitgebers an Pensionskassen mit Umlageverfahren | 15 % |
Sachprämien und Sachzuwendungen
Sachprämien zur Kundenbindung (steuerpflichtiger Teil) | 2,25 % |
Sachzuwendungen an Dritte und deren AN bis 10.000 € (unter weiteren Voraussetzungen) | 30 % |
Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer bis 10.000 € (unter weiteren Voraussetzungen) | 30 % |
Sonstige Bezüge und Nacherhebung
Auszahlung tarifvertraglicher Ansprüche durch Dritte als sonstiger Bezug | 20 % |
Sonstige Bezüge bis 1.000 € je AN und Kalenderjahr | Ø Steuersatz |
Nachholung bzw. Nacherhebung von Lohnsteuer | Ø Steuersatz |