Im Normalfall werden für eine Berechnung der Lohnsteuer die Besteuerungsmerkmale der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale herangezogen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Lohnsteuer aber auch pauschalisiert werden. Für bestimmte Bestandteile des Arbeitslohns wurden Pauschalsteuersätze festgelegt.

Arbeitsmittel

Datenverarbeitungsgeräte
Der geldwerte Vorteil sowie Barzuschüsse des Arbeitgebers zur beruflichen Internetnutzung des privaten PC des Arbeitnehmers können pauschal versteuert werden.

Hierzu zählen auch Smartphone und Tablet-PC; ausgeschlossen sind allerdings reine Telekommunikationsgeräte, die z. B. nicht für die Internetnutzung verwendet werden können.

Aus Vereinfachungsgründen kann der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer angegebenen Betrag für die laufende Internetnutzung ohne weitere Prüfung
pauschal besteuern, soweit dieser 50 € monatlich nicht übersteigt.
25%











Internetnutzung
Zuschüsse zu den Aufwendungen des AN für die Internetnutzung
25%

Mobilität

Dienstrad
Unentgeltliche oder verbilligte Übereignung eines Dienstrads zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.          
25%
Elektrofahrzeuge
Unentgeltliche oder verbilligte Übereignung der Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge und (Hybrid-)Elektrofahrzeuge; bei Entgeltumwandlung ist die Pauschalierung ausgeschlossen.
Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistete Barzuschüsse zu den Aufwendungen für den Erwerb und Betrieb einer privaten Ladevorrichtung für (Hybrid-)Elektrofahrzeuge; bei Entgeltumwandlung ist die Pauschalierung ausgeschlossen.
25%



E-Bikes
Übereignung eines E-Bikes das kein Kfz ist, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. 
25%
Fahrtkostenzuschüsse
für Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte mit dem arbeitnehmereigenen Pkw

für öffentliche Verkehrsmittel ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale

15%



25%
Firmenwagen
Sachbezug aufgrund der Nutzung des Fahrzeugs für Fahrten zw. Wohnung und Arbeitsstätte

15%

Versicherungen

Direktversicherung (Alt-Zusage vor 2005)       20%
Gruppenunfallversicherung           20%

Geringfügig und kurzfristig Beschäftigte

Geringfügige Beschäftigung  
mit pausch. Rentenversicherung (RV)      

ohne pausch. RV                    
    2%
(inkl. SolZ u. KiSt)

20 %
Kurzfristig Beschäftigte                
Aushilfskräfte

Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft    
             
beschränkt steuerpflichtige AN            

25%
     
5%
     
30%

Betriebliche Veranstaltungen


Incentive-Reisen
bis 10.000 €               
30%
Betriebsveranstaltung
Steuerpflichtige Zuwendungen können
pauschal versteuert werden.                  
25%

Verpflegung

Essenmarken     25 %
Mahlzeiten
kostenlose oder verbilligte arbeitstägliche Mahlzeiten
25 %
Verpflegungsmehraufwendungen
Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen, soweit sie die steuerfreien Pauschalen um nicht mehr als 100 % übersteigen
25%

Erholungsbeihilfen

steuerpflichtige können pauschal besteuert werden, wenn sie bestimmte Freigrenzen nicht übersteigen: für AN 156 €, den Ehe-/Lebenspartner 104 €, jedes Kind 52 €25 %

Pensionskassen

Alt-Zusage vor 2005 mit Kapitaldeckung20 %
laufende Zuwendungen mit Umlageverfahren      20 %
Sonderzahlungen des Arbeitgebers an Pensionskassen mit Umlageverfahren15 %

Sachprämien und Sachzuwendungen

Sachprämien zur Kundenbindung (steuerpflichtiger Teil)  2,25 %
Sachzuwendungen an Dritte und deren AN bis 10.000 € (unter weiteren Voraussetzungen) 30 %
Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer bis 10.000 € (unter weiteren Voraussetzungen)30 %

Sonstige Bezüge und Nacherhebung

Auszahlung tarifvertraglicher Ansprüche durch Dritte als sonstiger Bezug20 %
Sonstige Bezüge bis 1.000 € je AN und Kalenderjahr             Ø Steuersatz
Nachholung bzw. Nacherhebung von  Lohnsteuer         Ø Steuersatz