Es gibt viele Gründe für Arbeitnehmer, die Arbeitszeit dauerhaft oder auch nur zeitweise zu verkürzen. Zum Beispiel können eine Weiterbildung, die Betreuung von Kindern oder die Pflege eines Angehörigen dazu führen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit reduzieren möchte. Nicht alle Arbeitgeber sind davon begeistert. Eine Ablehnung muss allerdings sehr gut begründet werden.

Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)

Der Gesetzgeber hat schon 2001 ein Recht auf Teilzeit im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) festgeschrieben. Somit hat der Arbeitnehmer grundsätzlich das Recht, seine Arbeitszeit unter bestimmten Voraussetzungen zu reduzieren. Diesen Anspruch haben Arbeitnehmer, die seit mindestens 6 Monaten in einem Unternehmen mit mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt sind.

Seit dem 1. Januar 2019 ist auch eine sogenannte Brückenteilzeit gesetzlich verankert. Nun wird bei der Vereinbarung über die Verkürzung der Arbeitszeit zwischen unbefristeter und befristeter Teilzeit unterschieden. Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer auch für einen vertraglich festgelegten Zeitraum seine Arbeitszeit verkürzen kann und anschließend wieder zur zuvor vereinbarten Arbeitszeit zurückgekehrt. Der Anspruch auf die befristete Teilzeit gilt für Mitarbeiter in Unternehmen mit mehr als 45 Beschäftigten.

Ablauf der Verkürzung der Arbeitszeit

Zunächst muss der Arbeitnehmer seinen Teilzeitwunsch drei Monate vor Beginn schriftlich dem Arbeitgeber mitteilen. Anschließend sollten die Parteien sich über die Umsetzung der Teilzeit verständigen. Sollte es zu keiner Einigung kommen, muss der Arbeitgeber dies einen Monat vor dem Beginn dem Mitarbeiter mitteilen. Sollte dies nicht geschehen, verringert sich die Arbeitszeit wie vom Arbeitnehmer gewünscht.

Eine Ablehnung des Teilzeitwunsches durch den Arbeitgeber kann nur mit triftigem Grund erfolgen. Dazu gehören betriebliche Gründe, die z. B. den Arbeitsablauf oder die Sicherheit des Unternehmens stark beeinträchtigen oder zu hohe Kosten verursachen.