Arbeitnehmer sind in der Regel gesetzlich krankenversichert. Sobald sie allerdings ein bestimmtes Jahreseinkommen überschreiten, haben sie die Wahl. Sie bleiben freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder versichern sich privat.

Pflichtversicherte

Arbeitnehmer sind grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Dies gilt für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende. Geringfügig Beschäftigte sind dagegen nicht automatisch krankenversichert. Der Arbeitgeber führt zwar Pauschalbeiträge an die gesetzliche Krankenversicherung ab, dies allein reicht aber nicht aus. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer entweder durch einen Hauptjob bereits krankenversichert sein oder als Familienangehöriger familienversichert. Es besteht auch die Möglichkeit, sich freiwillig in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung zu versichern.

Freiwillig Versicherte

Auch Arbeitnehmer, die weiterhin freiwillig in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) einzahlen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses beträgt die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes. Mit Krankengeldanspruch sind dies zurzeit 7,3 % und ohne Krankengeldanspruch 7,0 %. Für den Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkassen zahlen die Arbeitgeber seit 1.1.2019 den halben Beitragssatz.

Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden mit dem Höchstbetrag für gesetzlich Pflichtversicherte bezuschusst. So erhalten Arbeitnehmer maximal 69,20 Euro (1,525 % aus 4437,50 Euro) und in Sachsen maximal 46,51 Euro (1,025 % aus 4437,50 Euro).

Viele Arbeitnehmer entscheiden sich bei Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAG) für eine private Krankenversicherung. Hier zahlt der Arbeitgeber den halben allgemeinen Beitragssatz (7,3 % aus 4.537,50 Euro) plus den halben durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz (0,45 % aus 4.537,50 Euro).

Freiwillig gesetzlich versicherte Ehegatten und Kinder dürfen bei der Bemessung des Zuschusses nicht berücksichtigt werden.

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