In einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) wurde festgestellt, dass Arbeitgeber nicht verpflichtet sind, ihren Angestellten die Lohnabrechnung in Papierform auszuhändigen. Die digitale Bereitstellung reicht unter bestimmten Bedingungen aus.
In diesem Fall hatte eine Verkäuferin geklagt, weil sie ihre Lohnabrechnung in Papierform erhalten wollte. Wie in der Konzern-Betriebsvereinbarung festgelegt, erhielt sie zu diesem Zeitpunkt ihre Lohnabrechnung über einen externen Anbieter in ein digitales Mitarbeiterpostfach. Hier kann sie ihre Lohndokumente einsehen und herunterladen. Das Landesarbeitsgericht gab ihr zunächst recht. Das Bundesarbeitsgericht entschied aber zugunsten des Arbeitgebers.
Im Urteil heißt es: „Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Diese Verpflichtung kann er grundsätzlich auch dadurch erfüllen, dass er die Abrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellt“.
Im Urteil knüpft das Bundesarbeitsgericht allerdings eine Bedingung an die digitale Bereitstellung der Lohndokumente. Die Angestellten müssen die Möglichkeit haben, die Lohndokumente im Betrieb einzusehen und auszudrucken.