Bereits ab Januar 2022 sind Arbeitgeber verpflichtet, in den Meldungen zur Sozialversicherung auch Angaben zur Steuer machen. Der Minijob-Zentrale müssen diese Angaben für jeden 450-Euro-Minijob gemeldet werden. Kurzfristige Minijobs sind von der Meldepflicht ausgenommen.
Die Minijob-Zentrale zieht die Abgaben zur Sozialversicherung für alle Minijobs in Deutschland ein. Diese beinhalten die Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen sowie die Insolvenzgeldumlage.
Minijobs sind steuerpflichtig
Minijobs werden entweder pauschal oder individuell versteuert. Die pauschalisierte Steuer von 2 Prozent wird an die Minijob-Zentrale gezahlt. Die individualisierte Steuer geht direkt an das zuständige Finanzamt. Damit das Finanzamt prüfen kann, ob die Steuer korrekt gezahlt wurde, muss die Minijobzentrale Prüfhinweise übermitteln. Dies wird jetzt durch die Ergänzung der Entgeltmeldungen durch die Steuerdaten möglich.
In Zukunft enthalten die Meldungen zur Sozialversicherungen den Datenbaustein Steuerdaten (DBST) mit der Steuernummer des Arbeitgebers, der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung (AO) des Beschäftigten (Steuer-ID) und der Kennzeichnung der Art der Besteuerung.
In der Regel hat jede in einem Melderegister gemeldete Person eine Steuer-ID erhalten. Nur im Ausland lebende Personen, die sich nur kurz in Deutschland arbeiten, erhalten keine Steuer-ID. Die Steuer-ID finden Beschäftigte in der jährlichen Steuerbescheinigung oder dem letzten Steuerbescheid. Wer keine Steuer-ID vorliegen hat, kann beim Bundeszentralamts für Steuern (BZSt ) eine Mitteilung über die Steuer.ID erhalten.
Kennzeichnung | Art der Besteuerung |
Ziffer 0 | Individuelle Besteuerung nach Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder keine Besteuerung |
Ziffer 1 | Pauschsteuer von 2 % |
Weitere Informationen zu Minijobs finden Sie auf www.relog.de.