Das A1-Antrags- und Bescheinigungsverfahren muss seit dem 01.01.2019 verpflichtend elektronisch gemeldet werden. Einzelfälle konnten bis zum 30.06.2019 weiterhin die A1-Anträge in Papierform abgeben. Ab dem 01.07.2019 ist dies nicht mehr möglich.

Aktuell wird auf europäischer Ebene über eine Änderung des A1-Meldeverfahrens verhandelt.  Vertreter des Europäischen Parlaments, der Europäischen Kommission und des Rates haben sich verständigt, dass die A1-Meldebescheinigung nicht abgeschafft wird. In einem Gesetzgebungsverfahren werden aber Änderungen eingebracht. Die elektronische Meldung ist weiterhin für jede Entsendung des Arbeitnehmers erforderlich. Dies gilt auch für kurze Dienstreisen oder wenn sich der Mitarbeiter stundenweise im Ausland aufhält.

Verstärkte Prüfungen im EU-Ausland

Arbeitnehmer werden inzwischen an Flughäfen abgefangen. Außerdem werden Gästelisten der Hotels auf Geschäftsreisende geprüft.

Es drohen hohe Bußgelder, sobald keine A1-Bescheinigung vorgelegt werden kann. In Österreich und Frankreich wird von einem Bußgeld abgesehen, wenn der Antrag vor der Entsendung gestellt wurde und mitgeführt wird.

Bezüglich des Brexits werden alle A1-Anträge bis zum 31.10.2019 angenommen. Es wird empfohlen, die A1-Anträge für das Vereinigte Königreich und Nordirland vorerst zu befristen. Sobald der Brexit vollzogen ist, werden keine A1-Bescheinigungen mehr für diese Länder ausgestellt.