Aktuelle Geringfügigkeits-Richtlinien: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen müssen

Seit Anfang des Jahres gibt es neue Geringfügigkeits-Richtlinien für Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen – mit spürbaren Auswirkungen für Arbeitgeber und Beschäftigte. Die Anpassungen betreffen nicht nur die Geringfügigkeitsgrenze, sondern auch den Mindestlohn, die Rentenversicherung und steuerfreie Pauschalen für Ehrenamtliche. Wer hier den Überblick verliert, riskiert teure Fehler. Wir erklären, was sich geändert hat und worauf Sie achten müssen.

1. Höhere Verdienstgrenze für Minijobs – aber Achtung bei den Arbeitsstunden

Ab 2026 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 603 Euro pro Monat (2027 steigt sie auf 620 Euro). Diese Erhöhung folgt der Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns, der seit Januar 2026 bei 13,90 Euro pro Stunde liegt. Für Arbeitgeber bedeutet das:

  • Maximal 43,4 Stunden pro Monat darf ein Minijobber arbeiten (603 € / 13,90 €).
  • Keine Sozialabgaben fallen an – solange die Grenze nicht überschritten wird.
  • Dynamische Anpassung: Da die Grenze an den Mindestlohn gekoppelt ist, müssen Arbeitgeber künftige Erhöhungen im Blick behalten.

Praxistipp: Prüfen Sie bestehende Verträge und passen Sie die Stundenzahl an, um ungewollte Sozialversicherungspflicht zu vermeiden.

2. Landwirtschaft profitiert: Mehr Flexibilität bei Saisonkräften

Für landwirtschaftliche Betriebe gibt es eine wichtige Erleichterung: Die Zeitgrenze für kurzfristige Beschäftigungen wurde von 50 auf 90 Arbeitstage (oder 15 Wochen) pro Jahr ausgeweitet. Das soll die Planung für Erntehelfer und Saisonarbeiter vereinfachen.

Wichtig für Arbeitgeber:

  • Die Beschäftigung muss von vornherein befristet sein.
  • Wird die Grenze überschritten, wird die Tätigkeit sozialversicherungspflichtig.
  • Die Regelung gilt nur für die Landwirtschaft – andere Branchen bleiben bei den alten Grenzen.

3. Rentenversicherung: Jetzt einfacher nachträglich beitreten

Bisher konnten Minijobber sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen – oft ohne zu wissen, dass sie damit auf spätere Rentenansprüche verzichten. Seit 2026 gibt es eine einmalige Option zur Aufhebung der Befreiung. Wer also später doch in die Rentenkasse einzahlen möchte, kann dies schriftlich beantragen.

Achtung: Der Antrag muss in den Entgeltunterlagen dokumentiert werden. Arbeitgeber sollten hier besonders sorgfältig vorgehen, um spätere Nachforderungen zu vermeiden [.

4. Mehr Geld für Übungsleiter und Ehrenamtliche

Wer nebenberuflich als Trainer, Ausbilder oder Vereinsvorstand tätig ist, profitiert von höheren steuerfreien Pauschalen:

  • Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG): 3.300 Euro pro Jahr (bisher 3.000 Euro).
  • Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG): 1.000 Euro pro Jahr (bisher 840 Euro).

Praktische Auswirkungen:

  • Übungsleiter können monatlich bis zu 275 Euro steuerfrei verdienen.
    • Wer zusätzlich einen Minijob hat, kann bis zu 878 Euro (603 € + 275 €) monatlich einnehmen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden.

5. Unvorhergesehene Überschreitungen: Wann bleibt der Minijob versicherungsfrei?

Schon seit 2022 gilt: Ein gelegentliches Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze ist erlaubt, wenn:

  • Das Entgelt maximal das Doppelte der Grenze beträgt (2026: 1.206 Euro).
  • Dies höchstens an zwei Monaten pro Jahr vorkommt.

Beispiel: Ein Minijobber verdient normalerweise 600 Euro, erhält aber im Dezember eine Prämie von 500 Euro. Da das Gesamtentgelt (1.100 Euro) unter der doppelten Grenze liegt und nur einmalig vorkommt, bleibt die Beschäftigung sozialversicherungsfrei.

Wer die neuen Regeln nicht beachtet, riskiert Nachzahlungen oder Bußgelder. Bei Unsicherheiten lohnt sich eine Rücksprache mit der Krankenkasse oder einem Steuerberater.


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