Bereits 2017 gab es Neuerungen beim Mutterschutzgesetz (MuSchG), von denen bereits einige im vergangenen Jahr umgesetzt wurden. Nun treten ab Januar 2018 weitere Änderungen in Kraft. Darunter die Erweiterung des betroffenen Personenkreises und ein verbesserter Schutz bei Fehlgeburt oder für Mütter von behinderten Kindern.
Wenn Frauen nach der 12. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleben, gilt für sie ein Kündigungsschutz. Die Mutterschutzfrist für Mütter, die ein Kind mit Behinderung zur Welt bringen, verlängert sich von 8 auf 12 Wochen.
Zu schützender Personenkreis vergrößert sich
Bisher galt das Gesetz nur für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Ab 2018 wird der Personenkreis auf folgende Personenkreise ausgeweitet:
- Heimarbeiterinnen
- Praktikantinnen
- Schülerinnen und Studentinnen
- Entwicklungshelferinnen
- Freiwillige nach Bundesfreiwilligendienstgesetz
- Arbeitnehmerähnliche Selbstständige
- Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten
Änderungen beim Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit
Wenn eine Schwangere es möchte, darf sie künftig auch nachts und sonntags arbeiten. In einem Genehmigungsverfahren wird geprüft, ob die Nacht- und Sonntagsarbeit zu verantworten ist.
Beschäftigungsverbote nur in Ausnahmen
Besteht am Arbeitsplatz eine Gefährdung für die Schwangere, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsbedingungen umzugestalten. Die Schwangere nur dann an einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz eingesetzt werden, wenn es nicht gelingt die Arbeitsbedingungen anzupassen. Ein Beschäftigungsverbot kann nur ausgesprochen werden, wenn diese Maßnahmen unmöglich sind.
Mutterschutzgesetz und Lohnabrechnung
Bei der Zuschusspflicht in den Schutzfristen vor und nach der Geburt und der Entgeltfortzahlungen während eines Beschäftigungsverbotes ändert sich nichts. Auch das AAG-Umlageverfahren bleibt erhalten und regelt wie gehabt die Rückerstattung der finanziellen Aufwendungen.