Aufgrund der Corona-Pandemie wird das Kinderkrankengeld für 2021 befristet geändert. Das GWB-Digitalisierungsgesetz hat beschlossen, dass die Kinderkrankentage für das Jahr 2021 erhöht werden.

Rückwirkend ab dem 05.01.2021 bis 31.12.2021 können nun pro Elternteil und Kind 20 Tage beansprucht werden. Für Alleinerziehende sind es sogar 40 Tage. Paare und Alleinerziehende mit 2 Kindern erhalten damit pro Jahr maximal 80 Tage für die Betreuung ihrer Kinder. Wer mehr als 2 Kinder hat, hat Anspruch auf maximal 90 Tage.

Können Eltern wegen der Betreuung eines kranken Kindes nicht arbeiten, wird Kinderkrankengeld gezahlt. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld wird für dieses Jahr auf pandemiebedingte Umstände ausgeweitet. Dies gilt, wenn die Betreuung der Kinder beispielsweise notwendig wird, weil Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen pandemiebedingt schließen oder die Präsenzpflicht aufgehoben wurde. Auch, wenn für das Kind eine Quarantäne angeordnet wurde oder die Schul- bzw. Betriebsferien ausgeweitet wurden.

Eltern haben die Wahl, ob sie Kinderkrankengeld oder eine Entschädigung beziehungsweise Erstattung nach § 56 Abs. 1a des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in Anspruch nehmen. Wird Kinderkrankengeld bezogen ruht der Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG.

Weitere wichtige Informationen und Musterbescheinigungen zum Kinderkrankengeld erhalten Sie auf der Website des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Antragformulare für das Kinderkrankengeld stellen die jeweiligen Krankenkassen zur Verfügung.