Ab dem 1. Januar 2025 tritt eine Änderung der sogenannten Fünftelregelung in Kraft. Die Anwendung der Fünftelregelung bei der Besteuerung von Abfindungen erfolgt künftig nicht mehr direkt durch den Arbeitgeber, sondern muss vom Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung beantragt werden.

Bis 2024 konnte der Arbeitgeber die Fünftelregelung direkt bei der Auszahlung der Abfindung anwenden. Dadurch konnte die Steuerlast des Arbeitnehmers bereits bei der Auszahlung reduziert werden. Diese Möglichkeit entfällt mit der Neuregelung. Stattdessen erfolgt die Berechnung des Steuervorteils durch das zuständige Finanzamt nachträglich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bedeutet diese Änderung, dass zunächst eine höhere Lohnsteuer auf die Abfindung einbehalten wird. Um den vorgesehenen Steuervorteil zu erhalten, muss die Fünftelregelung aktiv im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragt werden.