Ab dem 1. Januar 2022 muss bei der Meldung von kurzfristig geringfügig Beschäftigten angegeben werden, in welcher Form diese krankenversichert sind. Bis Ende 2026 soll so der Versicherungsschutz der geringfügig Beschäftigten verbessert werden.

Sogenannte Minijobs sind sozialversicherungsfrei und damit ist der Beschäftigte über diese Tätigkeit nicht krankenversichert. Mit der verpflichtenden Meldung soll überprüft werden, ob die Aushilfen tatsächlich über eine krankenversicherungsrechtliche Absicherung verfügen. Diese kann z. B. über eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, eine Familienversicherung oder eine private Krankenversicherung sichergestellt sein.

Die Angaben zum Krankenversicherungsschutz werden wie folgt gekennzeichnet:

Kennzeichen „1“: Beschäftigter ist gesetzlich krankenversichert
Kennzeichen „2“: Beschäftigter ist privat krankenversichert oder anderweitig

Die Kennzeichnung „1“ bedeutet, dass für die Dauer der Beschäftigung ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz besteht. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beschäftigten über eine andere Beschäftigung sozialversichert, familienversichert oder freiwillig versichert sind.

Die Kennzeichnung „2“ beschreibt, dass ein privater Krankenversicherungsschutz besteht. Die private Versicherung kann auch vom Arbeitgeber im Rahmen einer Gruppenversicherung abgeschlossen werden. Wenn die Arbeitnehmer im Krankheitsfall von einem ausländischen Versicherungsträger Sachleistungen oder Leistungen aus anderen Sondersystemen erhalten würden, spricht man von einer anderweitigen Krankenversicherung.

Der Nachweis über die Krankenversicherung muss auch in der Lohn- und Gehaltsabrechnung abgebildet werden.